Niederlassungsförderung des Landes Thüringen für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Das Land Thüringen fördert die Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis in Gemeinden mit bis zu 45.000 Einwohnern. Die entsprechende Förderrichtlinie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025.

Gefördert werden:

  • Investitionen in die Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis bzw. zahnärztlichen Zweigpraxis innerhalb der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung
  • Investitionen in die Neugründung oder Übernahme einer zahnärztlichen Zweigpraxis durch ein Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum

Anträge können gestellt werden von:

  • Zahnärztinnen und Zahnärzten als natürliche Personen, die sich in Thüringen innerhalb der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis niederlassen bzw. eine zahnärztliche Zweigpraxis neugründen oder übernehmen
  • Träger von Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren, die in Thüringen innerhalb der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung eine zahnärztliche Zweigpraxis neugründen oder übernehmen

Die Zuwendung wird in einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschusses gewährt. Förderfähig sind notwendige Ausgaben für Investitionen, insbesondere Sachausgaben einer Renovierung oder eines Umbaus der Praxisräume, der Anschaffung von medizinischen Gerätschaften und der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit. Von der Förderung ausgeschlossen sind der Kauf von Kraftfahrzeugen sowie Kosten für den immateriellen Praxiswert bei Praxisübernahmen.

Die Höhe der Zuwendung beträgt höchstens

- bei Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis je vollem Vertragszahnarztsitz:

  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 15.000
    bis zu 40.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 15.000 bis unter 30.000
    bis zu 30.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 30.000 bis unter 45.000
    bis zu 20.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

Für Vertragszahnarztsitze mit anteiligem Versorgungsauftrag erfolgen die Förderung für Investitionen sowie für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit ebenfalls anteilig.

- bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis:

  • in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000
    bis zu 20.000 Euro für Investitionen
    bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit

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