Kenntnisprüfung für ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte
Beantragen Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR mit Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) in Deutschland eine zahnärztliche Approbation, dann müssen sie die Gleichwertigkeit ihrer heimatlichen Ausbildung mit dem zahnmedizinischen Ausbildungsstand in Deutschland nachweisen. Hierzu stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt anhand der eingereichten Dokumente und auch unter Berücksichtigung etwaiger Berufserfahrungen die Gleichwertigkeit der Ausbildung fest.
Wenn das Landesverwaltungsamt eine solche Gleichwertigkeit nicht erkennen kann, muss der Antragsteller zum Nachweis seiner fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine schriftliche, mündliche und praktische Kenntnisprüfung ablegen. Dazu erteilt das Landesverwaltungsamt einen entsprechenden Auftrag zur Abnahme der Kenntnisprüfung an die Landeszahnärztekammer Thüringen. Die Kammer setzt sich daraufhin mit der zu prüfenden Person in Verbindung.
Kenntnisprüfung für ausländische Zahnärzte
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