Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt für alle Leistungen, die ein Zahnarzt entweder mit privat krankenversicherten und beihilfeberechtigten Patienten oder mit gesetzlich krankenversicherten Patienten über das begrenzte Leistungsspektrum der Krankenkassen hinaus zusätzlich vereinbart.

Der Zahnarzt stellt seine Rechnung direkt an den Patienten. Der Patient kann sich seine Auslagen später von einer privaten Krankenversicherung, Zahnzusatzversicherung oder als Beamter von einer staatlichen Beihilfestelle zurückerstatten lassen.

Die GOZ ermöglicht die uneingeschränkte Vielfalt zahnärztlicher Behandlungen. Dadurch können auch gesetzlich krankenversicherte Patienten am medizinischen Fortschritt teilhaben und innovative Behandlungsmethoden nutzen.

GOZ-Kommentar

Die Bundeszahnärztekammer aktualisiert regelmäßig ihre Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der Kommentar steht allen Zahnärztinnen und Zahnärzten als pdf-Dokument zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung.

GOZ-Kommentar (Stand September 2023) ⧉
Bundeszahnärztekammer / www.bzaek.de

Die Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte bzw. die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen.

Im § 6 Abs. 1 der aktuellen GOZ ist festgelegt, dass „selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden können. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in § 6 Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses für Ärzte (GOÄ) berechnet werden.

Eine sog. „Analogliste“ wurde zusammen mit der aktualisierten Fassung des GOZ-Kommentars der Bundeszahnärztekammer veröffentlicht. Diese Liste ist nicht abschließend und unterliegt ggf. wie auch der GOZ-Kommentar der steten Weiterentwicklung.

GOZ-Urteiledatenbank

Die Bundeszahnärztekammer hat eine umfangreiche Online-Datenbank von Gerichtsurteilen zur GOZ zusammengestellt. Umfassende Funktionen ermöglichen eine zielführende Suche. Auch das Einreichen von noch nicht gelisteten Urteilen ist möglich.

⧉ GOZ-Urteiledatenbank
Bundeszahnärztekammer / www.bzaek.de

GOÄ-Kommentar für die Zahnarztpraxis

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist auch in der Zahnarztpraxis eine Grundlage für die Berechnung von Leistungen. Ergänzend zum Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hat die Bundeszahnärztekammer deshalb einen Kurzkommentar zur GOÄ erarbeitet. Der Kommentar der BZÄK wird kontinuierlich aktualisiert.

⧉ GOÄ-Kommentar für die Zahnarztpraxis
Bundeszahnärztekammer / www.bzaek.de

Die Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) regelt auch bei zahnmedizinischen Behandlungen die Gewährung von Beihilfen an Landesbeamte des Freistaates Thüringen. Für den zahnärztlichen Bereich sind § 8 sowie §§ 14–17 relevant.

Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat in enger Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) eine Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen und Leistungskombinationen erarbeitet. Die Tabelle hilft dabei, die wesentlichen knochenchirurgischen Leistungen gebührenrechtlich zu bewerten.

Dr. Matthias Schinkel

Vorstandsreferent für GOZ sowie Patientenberatung, Gutachter- und Schlichtungswesen

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Ivonne Schröder

GOZ-Beratung / Patientenberatung / Schlichtung

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