Approbation oder Berufserlaubnis für ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte
Hochwertige Kenntnisse auf dem aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft sowie eine gute Sprachfähigkeit gewährleisten die Qualität der Behandlung und den Schutz der Patienten. Für eine berufliche Tätigkeit benötigen Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland deshalb eine staatliche Genehmigung: die Approbation.
Haben Personen ihr zahnmedizinisches Studium nicht in Deutschland absolviert, müssen sie eine dauerhafte zahnärztliche Approbation oder eine vorübergehende Berufserlaubnis ausdrücklich beantragen. Außerdem müssen sie zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse eine Fachsprachenprüfung ablegen:
Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR mit Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) müssen neben Kenntnissen in der Fachsprache zusätzlich die Gleichwertigkeit ihrer zahnärztlichen Ausbildung besonders feststellen lassen. Dazu dient die Kenntnisprüfung:
Antrag auf zahnärztliche Approbation
Die zahnärztliche Approbation wird auf Antrag prinzipiell erteilt, wenn
- Sie die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen
(hierzu dient die Fachsprachenprüfung), - Ihre Ausbildung mit einer zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist
(hierzu dienen die Feststellung des Ausbildungsstandes anhand vorgelegter Dokumente oder die Kenntnisprüfung), - Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ergibt, und
- Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sind.
Für Ihren Antrag auf zahnärztliche Approbation sowie für Fragen zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes wenden Sie sich bitte an das
Thüringer Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
- ⧉ Informationen zu Approbation, Berufserlaubnis, ausländischen Studienabschlüssen
Thüringer Landesverwaltungsamt / www.landesverwaltungsamt.thueringen.de
Anmeldung bei der Landeszahnärztekammer Thüringen
Sobald Sie über eine zahnärztliche Approbation oder vorübergehende Berufserlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz verfügen und eine zahnärztliche Berufstätigkeit in Thüringen aufnehmen, müssen Sie sich bei der Landeszahnärztekammer Thüringen anmelden.
Anmeldung
Gemäß § 2 des Thüringer Heilberufegesetzes werden in der Landeszahnärztekammer Thüringen alle Zahnärztinnen und Zahnärzte als Mitglied geführt, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder (falls nicht berufstätig) hier ihren Wohnsitz haben.
Für eine Anmeldung als neues Mitglied benötigt die Landeszahnärztekammer folgende Unterlagen:
- ausgefüllten Meldebogen
- amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
- ggf. amtlich beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde
- ggf. Abmeldung aus der bisherigen (Landes-)Zahnärztekammer
- SEPA-Lastschriftmandat (zum Einzug des Mitgliedsbeitrages)
- ein aktuelles Passbild zur Ausstellung des Zahnarztausweises (Zusendung auch als jpg-Datei per E-Mail möglich)
Als besonderen Service bietet die Kammer kostenfrei die amtliche Beglaubigung der Urkundenkopien direkt in der Geschäftsstelle an.
Anerkennung der Weiterbildung als Fachzahnärztin / Fachzahnarzt
Auch für die Anerkennung einer zusätzlichen Fachzahnarzt-Bezeichnung müssen Sie zuvor die grundlegende Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erhalten. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Gebietsbezeichnung beantragen.
Julia Baumbach
Kenntnisprüfung und
Fachsprachenprüfung
für ausländische Zahnärzte
0361 7432-119
0361 7432-150
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