Arbeitsverträge rechtssicher gestalten: Erweiterte Anforderungen zur Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen


Arbeitsverträge rechtssicher gestalten: Erweiterte Anforderungen zur Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen

HANDLUNGSEMPFEHLUNG:
Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen: Neue Mindestanforderung in Arbeitsverträgen seit 1. August 2022

  • Inhaber von Zahnarztpraxen müssen ihren Angestellten weiterhin die wesentlichsten Punkte des Arbeitsvertrages in einer zusätzlichen Zusammenfassung aushändigen. Die verpflichtenden Informationen wurden um Angaben zur Probezeit, Überstunden, Fortbildungen, Altersversorgung und anderes mehr ergänzt.
  • Die neuen Informationspflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Bestandsbeschäftigte müssen nur schriftlich unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern.
  • Zur Entlastung der Zahnarztpraxen hat die Landeszahnärztekammer Thüringen alle Mustervorlagen für Arbeitsverträge angepasst und im Internet-Portal bereitgestellt.
     

Aktualisierte Mustervorlagen für Arbeitsverträge:
www.lzkth.de/arbeitsvertraege-mustervorlagen

Aktuelle Informationen zur zahnärztlichen Praxisführung:
www.praxis.lzkth.de­


Am 1. August 2022 ist ein geändertes Nachweisgesetz in Kraft getreten. Mit der Änderung setzte der Deutsche Bundestag die EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) um.

Wie bisher verpflichtet das Nachweisgesetz alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages nochmals in einer gesonderten Zusammenfassung schriftlich aufzulisten, diese Niederschrift eigenhändig zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Schon das bisherige Nachweisgesetz benannte dafür folgende Punkte:

  • a) Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • b) Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • c) Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • d) Arbeitsort
  • e) Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • f) Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes
  • g) Arbeitszeit
  • h) Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • i) Kündigungsfristen
  • j) allgemeine Hinweise auf ggf. bestehende Tarifverträge sowie besondere Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Zusätzlich zu diesen weiterhin geltenden Punkten müssen seit dem 1. August 2022 auch diese Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • k) falls vereinbart: ein Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • l) falls vereinbart: eine freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
  • m) falls vereinbart: eine Dauer der Probezeit (bei befristeten Verträgen besonders zu begründen)
  • n) Vergütung von Überstunden; Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts; deren Fälligkeiten sowie die Art der Auszahlung
  • o) Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • p) falls vereinbart: eine Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • q) falls vereinbart: ein Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • r) falls vereinbart: den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung (Diese Information kann entfallen, wenn bereits der Versorgungsträger selbst zu dieser Information verpflichtet ist.)
  • s) das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, darunter mindestens die erforderliche Schriftform und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Die neuen Pflichten gelten bei allen Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Anders als bisher muss der Arbeitgeber seinem neuen Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag eine Niederschrift mit den wichtigsten Informationen über die Namen und die Anschriften der Vertragsparteien, über das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit aushändigen. Alle weiteren Informationen müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Praxisangestellte, die bereits vor dem 1. August 2022 eingestellt waren, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Vertragsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Kalendertagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats erfolgen.

Wie detailliert die vorgenannten Angaben tatsächlich sein müssen, ist bisher noch ungeklärt. Das Nachweisgesetz macht hierzu keine Vorgaben.

Zur Entlastung der Zahnarztpraxen hat die Landeszahnärztekammer Thüringen alle Mustervorlagen für Arbeitsverträge auf die neuen Anforderungen angepasst und im Internet-Portal der Kammer zum Herunterladen und Anpassen bereitgestellt.