BuS-Betreuung

Grundsätzliches

Entsprechend den Vorgaben der BGW (DGUV Vorschrift 2) sind alle Zahnarztpraxen verpflichtet, an der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung (BuS-Beratung) teilzunehmen. Es ist freigestellt, diese entweder selbst zu organisieren, in dem ein nach DGUV Vorschrift 2 zugelassener Sicherheitsingenieur und Arbeitsmediziner damit beauftragt werden, oder an dem von der Landeszahnärztekammer organisierten BuS–Dienst teilzunehmen. Eine BuS-Beratung hat einmal innerhalb von fünf Jahren zu erfolgen.

Bei Interesse an dem von der Kammer angebotenen BuS-Dienst-Modell teilzunehmen, ist nur eine schriftliche Anmeldung bei der Kammer erforderlich. Die genaueren Modalitäten werden dann dem Antragsteller mitgeteilt und er kann entscheiden, ob er dem angebotenen Vertrag zustimmen möchte oder nicht. Zu beachten ist, dass bei dem Vertrag mit der Kammer die Rechnungslegung nur per Einzugsverfahren möglich ist.

BuS-Beratung durch die Landeszahnärztekammer

Die BuS-Beratung erfolgt gemäß den Vorgaben nach DGUV Vorschrift 2 und wird einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt.

Die Sicherheitsfachkraft führt eine Beratung der Zahnarztpraxen vor Ort durch und erstellt in Auswertung der Beratung ein Protokoll. Er übergibt ferner die Anamnesebögen des Arbeitsmediziners an die Mitarbeiter der Zahnarztpraxis zum Ausfüllen der dort gestellten Fragen. Der Arbeitsmediziner wertet die Anamnesebögen aus. Das Ergebnis der Auswertung wird der Zahnarztpraxis schriftlich mitgeteilt. Die Anamnesebögen werden vom Arbeitsmediziner archiviert. Der Inhalt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Ergibt sich anlässlich der Auswertung ein weiterer betriebsärztlicher Beratungsbedarf, kann ein Praxisbesuch vereinbart werden. Dieser ist kein Bestandteil der betriebsärztlichen Beratung im Rahmen des BUS-Dienstes und wird deshalb gesondert und direkt vom Arbeitsmediziner in Rechnung gestellt.

Die Terminabstimmung und die Zeitplanung erfolgen in direkter Kontaktaufnahme zwischen der Zahnarztpraxis und den freien Mitarbeitern der Kammer (Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner).nicht. Zu beachten ist, dass bei dem Vertrag mit der Kammer die Rechnungslegung nur per Einzugsverfahren möglich ist.

Dr. Anne Bauersachs

1. Beisitzerin und
Vorstandsreferentin für Praxisführung



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Sandra Bäumer

Praxisführung / BuS-Beratung / Validierung

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