Arzneimittelverschreibungsverordnung geändert: Dosierung eines Arzneimittels auf Rezept mit angeben

Seit einer Änderung der Verordnung ab dem 1. November 2020 muss ein Zahnarzt auf einem Rezept oder einer Verordnung auch die Dosierung des verschriebenen Arzneimittels mit angeben.

Dies gilt nicht, wenn

dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verschriebene Arzneimittel bereits umfasst, oder
eine anderweitige schriftliche Dosierungsanweisung des verschreibenden Zahnarztes vorliegt und der Zahnarzt darauf in seiner Verschreibung hinweist oder
das Arzneimittel unmittelbar an den verschreibenden Zahnarzt abgegeben wird.
Um zu vermeiden, dass eine Apotheke ein ausgestelltes Rezept gegenüber dem Patienten zurückweist, sollte der verordnende Zahnarzt deshalb immer die Dosierung verschriebener Medikamente mit angeben.

 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / www.gesetze-im-internet.de