Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Expositionsparameter in Röntgengeräten entfällt

  • Die Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Expositionsparameter bei neu in Betrieb genommenen Tubus- und Panoramaschichtgeräten entfällt mit sofortiger Wirkung.

Bislang mussten nach dem 1. Januar 2023 neu in Betrieb genommene zahnärztliche Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für eine Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Bestandsgeräte waren von dieser Vorschrift nicht betroffen. Die Kammer hatte im November 2022 über die damalige Neuregelung informiert.

Am 24. November 2023 hat der Bundesrat einer Änderung der Strahlenschutzverordnung zugestimmt. Danach brauchen auch künftig neu in Betrieb genommene Tubus- und Panoramaschichtgeräte nicht über technische Voraussetzungen zur elektronischen Aufzeichnung und Archivierung der Expositionsparameter zu verfügen.

Als Begründung führt der Verordnungsgeber an, dass für dentale Röntgeneinrichtungen die elektronische Aufzeichnung von Expositionsdaten und deren elektronische Nutzbarkeit für die Qualitätssicherung nicht als zweckmäßig angesehen wird. Diese Ausnahmeregelung für den zahnärztlichen Bereich ist das Ergebnis monatelanger intensiver Gespräche und Abstimmungen zwischen zahnärztlichen Körperschaften sowie Aufsichtsbehörden und Ministerien.

Als Begründung führt der Verordnungsgeber an, dass für dentale Röntgeneinrichtungen die elektronische Aufzeichnung von Expositionsdaten und deren elektronische Nutzbarkeit für die Qualitätssicherung nicht als zweckmäßig angesehen wird. Diese Ausnahmeregelung für den zahnärztlichen Bereich ist das Ergebnis monatelanger intensiver Gespräche und Abstimmungen zwischen zahnärztlichen Körperschaften sowie Aufsichtsbehörden und Ministerien.