Pflicht zur Masern-Schutzimpfung für alle in Zahnarztpraxen tätigen Personen

Praxispersonal, das ab dem 1. März neu eingestellt wird, muss durch Impfnachweis oder ärztliches Attest den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern belegen. Bereits eingestellte Praxismitarbeiter müssen gegenüber dem Praxisinhaber/Arbeitgeber ihren Impfstatus nachweisen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. mehr »

Handlungsempfehlung: Pflicht zur Masern-Schutzimpfung für alle in Zahnarztpraxen tätigen Personen