Praxispersonal, das ab dem 1. März neu eingestellt wird, muss durch Impfnachweis oder ärztliches Attest den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern belegen. Bereits eingestellte Praxismitarbeiter müssen gegenüber dem Praxisinhaber/Arbeitgeber ihren Impfstatus nachweisen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. mehr »
Handlungsempfehlung: Pflicht zur Masern-Schutzimpfung für alle in Zahnarztpraxen tätigen Personen