Praxisinhaber und angestellte Praxisbeschäftigte erhalten Energiepreispauschale von 300 Euro

  • Niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie angestellte Praxisbeschäftigte erhalten im September 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro als Energiepreispauschale.
  • Für sich selbst ziehen Praxisinhaber die Pauschale eigenständig von ihrem Zahlbetrag zur Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 ab. Für Arbeitnehmer entnimmt der Arbeitgeber/Praxisinhaber die Pauschale von der einzubehaltenden Lohnsteuer seines Arbeitnehmers.
  • Die Kammer empfiehlt die Rücksprache mit einem Steuerberater. Der tatsächliche Verwaltungsaufwand für die Praxis bleibt sehr überschaubar.

Um Bürgerinnen und Bürger von steigenden Energiepreisen zu entlasten, erhalten alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland im September 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro: die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP).

Die Pauschale erhalten also auch:
- niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte
- angestellte Praxisbeschäftigte, darunter auch Auszubildende, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), Aushilfskräfte, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit sowie Arbeitnehmer, welche derzeit Lohnersatzleistungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z.B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld).

Energiepreispauschale für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber

Um die Energiepreispauschale selbst zu erhalten, verringern niedergelassene Praxisinhaber eigenständig ihren Zahlbetrag zur Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 am 10. September 2022 um 300 Euro. Beträgt die festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die EPP die Vorauszahlung zunächst auf 0 Euro, und der Praxisinhaber erhält den übrigbleibenden Betrag nach Abgabe seiner jährlichen Einkommensteuererklärung vom Finanzamt ausgezahlt.

Die EPP ist einkommensteuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung als „Sonstige Einkünfte“ zu behandeln. Die Freigrenze von 256 Euro (§ 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz) wird auf die EPP nicht angewendet.

Die Landeszahnärztekammer Thüringen empfiehlt die Rücksprache mit einem Steuerberater.

Energiepreispauschale für angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig und am 1. September 2022 beschäftigt sind. Sie müssen in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sein oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt.

Der Arbeitgeber zahlt die EPP an jeden Arbeitnehmer mit der Lohnzahlung im September 2022 aus. Dazu entnimmt er 300 Euro von der einzubehaltenden Lohnsteuer seines Arbeitnehmers. Übersteigt die Pauschale die abzuführende Lohnsteuer, verauslagt der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag. Danach erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag automatisch auf das dem Amt bekannte Konto des Arbeitgebers. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.

Die Kammer empfiehlt auch hier die Einbeziehung eines Steuerberaters. Wenn die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch einen externen Dienstleister (z.B. Steuerberater) erstellt wird, bleibt der tatsächliche Verwaltungsaufwand für die Praxis sehr überschaubar.