Zusätzliche Inhalte für Erste-Hilfe-Material in der Zahnarztpraxis
- Ab 1. Mai 2022 sollen Betriebsverbandkästen auch in Zahnarztpraxen zusätzliche Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut sowie Mund-Nase-Schutzmasken enthalten.
- Außerdem soll die Menge an bereitzuhaltenden Pflastern erhöht werden.
Inhalt für Betriebsverbandkästen:
https://www.lzkth.de/erste-hilfe-material
Alle Informationen zur Zahnärztlichen Praxisführung:
www.praxis.lzkth.de
Vor dem Hintergrund der pandemischen Lage hat das Deutsche Institut für Normung seine Anforderungen an das Erste-Hilfe-Material in Betriebsstätten geändert. Nach dem Ende einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2022 sollten deshalb auch Zahnarztpraxen den Inhalt ihres Erste-Hilfe-Materials entsprechend anpassen. Üblicherweise müssen Praxen mit bis zu 20 Beschäftigten festgelegte Kleine Betriebsverbandkästen (DIN 13157) bereithalten.
Als neue Inhalte sollen ins Erste-Hilfe-Material aufgenommen werden:
+ 4 Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut und
+ 2 Mund-Nase-Schutzmasken (mindestens Typ I nach DIN EN 14683).
Zu den meistverbrauchten Verbandsmaterialien zählen erfahrungsgemäß Pflaster. Die Aktualisierung der Normen wurde deshalb genutzt, um auch die Anforderung an bereitzuhaltende Pflaster und Verbände deutlich zu erhöhen:
12 (+4) Wundschnellverband 10,0 cm x 6,0 cm
6 (+2) Fingerkuppenverband 5,0 cm x 4,0 cm
6 (+2) Fingerverband 12,0 cm x 2,0 cm
6 (+2) Pflasterstrip 7,2 cm x 1,9 cm
12 (+4) Pflasterstrip 7,2 cm x 2,5 cm.
Es sind keine Erste-Hilfe-Materialien entfallen.
Der Kauf neuer Betriebsverbandkästen ist nicht notwendig. Es reicht aus, fehlende Materialien normgerecht zu ergänzen. Hierfür sind im Dentalfachhandel und bei Internet-Anbietern entsprechende Ergänzungs-Sets erhältlich. Dabei können zugleich die Vollständigkeit, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Sterilität der vorhandenen Inhalte überprüft werden.
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