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Drohende Doppelbesteuerung

Grundsätzlich stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Renten verfassungsgemäß ist. Schon mit deren Einführung wurde darüber gestritten, ob ein Teil der seitdem bezogenen Rente doppelt besteuert wird. Bis dahin unterlagen Renten nur mit einem kleinen Teil („Ertragsanteil“) der Einkommensteuer. Rentner ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte zahlten daher in der Regel keine Einkommensteuer. Ehemalige Beamte hingegen mussten ihre Pensionen versteuern. Darin sah das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und forderte eine Neuregelung. 

Volle Steuerpflicht auf Dynamisierungen 

Das Alterseinkünftegesetz von 2005 legte die nachgelagerte Besteuerung der Renten mit sehr langen Übergangsfristen fest. Abhängig vom Jahr des Renteneintritts wird seitdem der steuerpflichtige Anteil der Rente immer größer: Wer beispielsweise 2021 in Ruhestand geht, muss 81 Prozent seiner Rente versteuern. Ab dem Jahr 2040 sind dann 100 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der jeweils steuerfreie Anteil der Ruhegelder im Jahr des Renteneinritts bzw. bei Bestandsrenten im Jahr 2005 ist für die Gesamtlaufzeit des Ruhegeldbezuges festgeschrieben. Zukünftige Dynamisierungen werden dagegen in voller Höhe der Besteuerung unterworfen. Diese volle Steuerpflicht auf Dynamisierungen (Rentenanpassungen) hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt. Im Gegenzug können Beiträge in gesetzliche oder gleichgestellte Altersvorsorgen ab dem Kalenderjahr 2005 schrittweise steuerlich berücksichtigt werden. Die gesamte steuerliche Freistellung dieser Vorsorgeprodukte ist im Kalenderjahr 2025 erreicht. 

Zahnärzte betroffen von zukünftiger Besteuerung 

Bedeutung kommt dem Streitpunkt zu, ob bei der schrittweisen Besteuerung der Renten und der ebenfalls schrittweisen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist. Doppelbesteuerung wird dabei nur dann vermieden, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfreien Rentenzuflüsse mindestens so hoch ist, wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen erbrachten Rentenversicherungsbeiträge. Grundsätzlich dürfte auf derzeitige Ruhegeldempfänger des Versorgungswerkes eine Doppelbesteuerung nicht zutreffen, da die steuerfreien Teile der Renten in der Vergangenheit noch hoch waren. Kommende Rentenjahrgänge, bei denen der steuerfreie Anteil der Gesamtrente jährlich sinkt, könnten jedoch von einer Besteuerung betroffen sein. Bei ihnen wird der steuerfreie Rentenanteil nicht mehr ausreichen, um die aus bereits versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge auszugleichen. Der Bundesfinanzhof hat auf die drohende doppelte Besteuerung von Renten zukünftiger Generationen hingewiesen und konkrete Vorgaben gemacht: Zum Beispiel müssen der Grundfreibetrag (Existenzminimum) sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung des steuerfeien Rentenanteils unberücksichtigt bleiben. Beides dürfte dazu führen, dass ein Großteil der niedergelassenen Mitglieder des Versorgungswerkes von einer zukünftigen Besteuerung betroffen ist. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, die Rentenbesteuerung in der nächsten Wahlperiode zu ändern. Es bleibt abzuwarten, ob es sich dabei um eine echte Reform des Einkommensteuerrechts oder nur um eine vorgezogene bessere Abzugsfähigkeit von Beiträgen und/oder eine Verlängerung des Übergangszeitraumes für die nachgelagerte Besteuerung handeln wird.